Was fordert die Initiative genau?

Die 99 %-Initiative fordert, dass Kapitaleinkommen 1.5x höher als Arbeitseinkommen
besteuert werden. Dazu werden Kapitaleinkommen bei der Berechnung des
steuerbaren Einkommens 1.5fach gezählt („Besteuerung im Umfang von 150 %”). Die
99 %-Initiative führt somit keine neue Steuer ein und lässt die bestehenden Steuersätze
unangetastet. Geändert wird einzig die Berechnungsgrundlage.
Der dadurch erzielte Mehrertrag wird für die Senkung der Einkommenssteuern für
Personen mit tiefen und mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferleistungen
zugunsten der sozialen Wohlfahrt (→ Definition siehe unten) verwendet.

Was ist mit Kleinsparer*innen?

Kleinsparer*innen werden durch einen Freibetrag geschützt, denn die Initiative sieht
einen Freibetrag vor, der z.B. 100‘000 Franken betragen kann. In diesem Fall würden
Kapitaleinkommen bis zu 100‘000 Franken pro Jahr nicht höher besteuert. Bei Personen,
die unter den Verheiratetentarif (Ehepaare sowie alleinstehende Personen, die mit
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren
Unterhalt zur Hauptsache bestreiten) fallen, kann der Freibetrag erhöht werden.
Bei einer durchschnittlichen Rendite von 3.33 % braucht es ein Vermögen von über drei
Millionen Franken, um über 100‘000 Franken Kapitaleinkommen pro Jahr zu erzielen.

Warum heisst es 99 %-Initiative?

Durch die Initiative bezahlt das reichste Prozent der Schweizer Bevölkerung mehr
Steuern. Die anderen 99 % profitieren. Mehr zur Berechnung findet man im Factsheet
Berechnung 99 %.

Wie wirkt die Initiative beim Individuum? Was ist der Mechanismus?

Die Initiative sieht einen durchs Parlament zu bestimmenden Freibetrag vor.
Kapitaleinkommensteile, die über diesem Freibetrag liegen, werden für die Berechnung
der Steuererträge (Steuererträge werden wie folgt berechnet: steuerbares Einkommen
mal Steuersatz mal Steuerfuss) mal 1.5 gerechnet. Es wird also das steuerbare
Einkommen für die Berechnung erhöht. Ein Beispiel: Bei einer Person, die im Moment
5.1 Millionen steuerbares Kapitaleinkommen hat würden bei einem Freibetrag von
100‘000 Franken (=0.1 Millionen) 5 Millionen mit 1.5 multipliziert, was 7.5 Millionen
ergibt und hierzu würden dann die 100‘000 Franken, die nicht betroffen sind, wieder
dazugerechnet. Bei dieser Person würden also neu 7.6 Millionen statt 5.1 Millionen
steuerbares Einkommen anfallen, was einen höheren Steuerbetrag zur Folge hat.

Was ist der Unterschied zwischen Steuersatz und Steuerfuss?

Der Steuersatz gibt an, welcher Teil eines Einkommens, eines Vermögens oder eines
Unternehmensgewinnes als Steuer abgegeben wird. Er legt also im Grunde das
Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuern fest. Der Steuerfuss legt dann die
definitive Höhe der Steuer fest. Er ist dazu da, dass Kantone und Gemeinde, die die
Steuerfüsse selbständig festlegen, die Steuern jährlich den benötigten Einnahmen
anpassen können, ohne dass das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Steuerarten
angefasst werden muss. Hat man z.B. ein Einkommen von 100‘000 Franken, einen
kantonalen Steuersatz von 10 %, einen kantonalen Steuerfuss von 100 % und einen
kommunalen Steuerfuss von 80 %, so zahlt man 18‘000 Franken Steuern, genauer:
10‘000 Franken (100‘000*0.1*1) an den Kanton, 8‘000 Franken (100‘000*0.1*0.8) an die
Gemeinde). Hinzu kommt die Bundessteuer.

Steuersätze werden von den Kantonen festgesetzt, Gemeinden können nur den
Steuerfuss anpassen. Der Bund hat für seine Steuern eigene Steuersätze und es gibt
keinen Steuerfuss (bzw. er ist immer 100 %).

Was gilt als Kapitaleinkommen?

Als Kapitaleinkommen gelten Einkommen aus beweglichem Vermögen wie Zinsen und
Dividenden sowie Einkommen aus unbeweglichem Vermögen wie
Nutzniessungserträgen und Mietzinsen abzüglich von Unterhaltskosten, Betriebskosten
und Schuldzinsen (insb. Hypothekarzinsen). Bei unbeweglichen Vermögen werden somit
nur die Nettoeinkommen über dem Freibetrag erhöht besteuert. Im Initiativtext
verzichten wir bewusst auf eine Definition von Kapitaleinkommen, da diese umgangen
werden könnte, z.B. durch die Entwicklung von neuen Finanzinstrumenten.
Auch Kapitaleinkommen sind Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen. Die
steuerliche Ungleichbehandlung von Kapitalgewinnen (bisher steuerfrei) und
Kapitalerträgen muss mit Annahme der Initiative aufgehoben werden. Kapitalgewinne
sind Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten (z.B. Kursgewinne auf Aktien),
Kapitalerträge sind Erträge aus bestehenden Vermögenswerten (z.B.
Dividendenauszahlungen).

Was gilt nicht als Kapitaleinkommen?

Nicht als Kapitaleinkommen gelten der Eigenmietwert sowie die Renten aus der zweiten
Säule (berufliche Vorsorge) und dritten Säule (Selbstvorsorge).

Was sind Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt?

Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt können z.B.
Prämienverbilligungen, Kinderkrippen und Pflegeleistungen durch die Spitex
zugutekommen. SocialInfo, das Wörterbuch für Sozialpolitik, definiert den Ausdruck wie
folgt: „Soziale Wohlfahrt bezeichnet das Ergebnis der Gesamtheit aller Massnahmen,
die auf wirtschaftliche Sicherheit (z.B. Altersvorsorge), Abbau von wirtschaftlichen
Disparitäten und Bekämpfung von Armut ausgerichtet sind.“

Wie viel zusätzliches Geld wird durch die Initiative eingenommen?

Mit der 99 %-Initiative werden schätzungsweise 5-10 Milliarden Franken pro Jahr
zusätzlich eingenommen. Mehr zur Berechnung findet man im Factsheet Berechnung
Einnahmen.

Führt die Initiative zu einer Doppelbesteuerung von Kapitaleinkommen?

Unser Steuersystem setzt an verschiedenen Stellen im Geldkreislauf an. Wir bezahlen
alle Einkommenssteuern, wenn wir Lohn erhalten, Vermögenssteuern, wenn wieder ein
Jahr um ist, Mehrwertsteuern, wenn wir einkaufen, Treibstoffabgaben, wenn wir
unseren Roller tanken, usw. In diesem Sinne sind wir also alle mehrfach besteuert. Mit
dem irreführenden Argument der “Doppelbesteuerung” wurden in den letzten Jahren,
gerade für die obersten Progressionsstufen, Vermögenssteuern,
Spitzeneinkommenssteuersätze und Unternehmensgewinnsteuern massiv gesenkt.
Gleichzeitig wurden Privilegien für Kapitaleinkommen eingeführt. Umgekehrt ist der
Lohnfranken durch Sozialabgaben, die Mehrwertsteuer und die Einkommenssteuer der
am meisten besteuerte Franken. Momentan werden also Kapitaleinkommen im
Vergleich zu Arbeitseinkommen bevorzugt. Die 99 %-Initiative ändert das und entlastet

Betrifft die Initiative die Kantone?

Auch die Kantone müssen ihre Steuergesetzgebung im Sinne der Initiative (höhere
Besteuerung von Kapitaleinkommen, Aufhebung von Privilegien bei der
Kapitalbesteuerung) anpassen. Dazu wird ihnen eine angemessene Anpassungsfrist
eingeräumt.

Wirkt die Initiative vermögensmindernd (konfiskatorische Besteuerung)?

Die Initiative wirkt in keinem Fall vermögensmindernd. Damit sie dies tun würde, wäre
ein maximaler Grenzsteuersatz nötig, der 66,7 % beträgt. Diese Zahl zeigt an, welche
Gesamtsteuerlast sehr hohe Einkommen haben. Eine Gesamtbelastung von 66,7 % gibt
es in der Schweiz nirgends. Den höchsten Grenzsteuersatz hat die Gemeinde Avully (GE,
2016) mit ca. 45 %. Dass Superreiche freiwillig dorthin ziehen, ist allerdings extrem
unwahrscheinlich. Viel realistischer ist es, mit momentanen Gesamtsteuerbelastungen
bei sehr hohen Einkommen von um die 21 % (Wollerau SZ, 2016) zu rechnen.

Wirkt die Initiative auch bei Pauschalbesteuerten?

Ja. Für die Berechnung der Pauschalbesteuerung wird eine Vergleichsrechnung
gemacht, das Steuersubjekt bezahlt den höchstmöglichen Betrag aufgrund dieses
Vergleichs. Für die im Rahmen der Pauschalbesteuerung durchzuführende
Vergleichsrechnung ist die Initiative stets zu berücksichtigen. Sie kommt also zum Zuge
für die Berechnung der Bruttoerträge in diesem Vergleich. Nur wenn die Steuern auf die
in Art. 14 Abs. 3 lit. a, b oder c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)
alternativ erwähnten Bemessungsgrundlagen trotzdem höher ausfallen, wirkt sich die
Initiative im Ergebnis nicht aus.

Wirkt die Initiative auch bei Quellenbesteuerten?

Ja. Kapitaleinkommen von beim Arbeitseinkommen quellenbesteuerten
Ausländer*innen mit Wohnsitz in der Schweiz werden bereits jetzt ordentlich veranlagt.

Wie wirkt die Initiative bei Personen mit Wohnsitz im Ausland?

Aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Schweiz mit den
relevantesten Staaten hat, werden fast alle Kapitaleinkommen im Wohnsitzstaat
besteuert. Die Schweiz kann höchstens eine Sockelsteuer erheben. Dies ist in den DBAs
festgelegt und wird durch die Initiative nicht verändert. Anders sieht es bei
Kapitaleinkommen aus Immobilien aus. Für ausländische Immobilienbesitzer*innen, die
die von der Initiative vorgesehene Freigrenze überschreiten, kann der
Quellensteuertarif entsprechend erhöht werden. Da es im Sinne der Lex Koller ist,
ausländischen Besitz an Schweizer Immobilien zu Gewinnzwecken zu unterbinden,
dürfte die Initiative hier in der Realität nicht viel ändern.

Was ist das Kapitaleinlagenprinzip?

Das Kapitaleinlageprinzip wurde eingeführt, um dafür zu sorgen, dass Kapital, das in ein
Unternehmen einbezahlt wurde, nicht als Einkommen versteuert wird, wenn es wieder
zurückgezahlt wird. In der Realität führt es aber in den allermeisten Fällen zu einer
ungerechtfertigten einkommenssteuerfreien Ausschüttung von Gewinnen.
Eine Kapitaleinlage bildet zum Beispiel ein Agio, das die Käufer*innen von Aktien zahlen,
wenn sie eine neu herausgegebene Aktie einer AG, deren Marktwert höher ist als ihr
Nennwert, kaufen. Die Differenz zwischen Markt- und Nennwert bildet das Agio. Wenn
nun ein Unternehmen Gewinn macht, kann es – statt dass es den Gewinn als Dividenden
auszahlt – die Agioreserven durch Gewinnreserven ersetzen und die Agioreserven
auszahlen. Auf diese Weise werden Dividenden einkommenssteuerfrei ausbezahlt.
Durch dieses unlogische Steuergeschenk entgehen der Schweizer Bevölkerung jährlich
rund 950 Million Franken Steuereinnahmen.